private Pflege­ver­si­che­rung - Vergleichen lohnt sich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Volkspflegevorsorge der Allianz mit Dieter Hallervorden

Die Allianz private Kranken­ver­si­che­rung hat für Ihre aktuelle Pflege-Kampagne Herrn Dieter Hallervorden gewinnen können. Die Kampagne wir gemeinsam mit dem Axel-Springer Verlag "Bild am Sonntag" ab dem 01.03.2019 starten. Ziel ist es, in breiten Schichten der Bevölkerung auf das Thema Pflege­ver­si­che­rung und die gesetzlichen Lücken hinzuweisen. Das Risiko ist enorm, da 2/3 leider zu einem Pflegefall in Ihrem Leben werden. 

Wir raten unserern Kunden & Mandanten sich mindestens um einen mtl. Schutz von 4000€ zu bemühen, damit Sie sich eine gute Pflege leisten können und zum anderen nicht Ihre Ersparnisse aufbrauchen müssen oder im Extremfall sogar Ihre Kinder zur Kasse gebeten werden.

Die Allianz ist hier einer der Marktführer, wenn es um hochwertige private Pflege­ver­si­che­rung geht. Im Aktionszeitraum bis 01.06.2019 erhalten alle Kunden die einen Vertrag bei der Allianz abschließen zusätzlich einen Amazon Gutschein in Höhe von 15€.

Ob für Sie der Allianztarif oder ggf. ein anderer Tarif zielführend ist, finden wir gemeinsam in einem Beratungstermin heraus.

 


Stuttgart: Pflege­ver­si­che­rung

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Gute Pflege ist teuer - die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung reicht oft nicht aus
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Gut zwei Millionen Deutsche brauchen ständig Pflege. Zwei Drittel werden zu Hause betreut, ein Drittel stationär. Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung deckt die Kosten oft nicht annähernd. Ein Heimplatz kostet häufig 3.000 Euro im Monat, davon tragen Sie als Pflegebedürftiger rund die Hälfte selbst. Diese Kosten können Sie mit einer Pflege-Zusatzversicherung absichern.

Schützen Sie sich mit einer ergänzenden privaten Pflege­ver­si­che­rung
Es gibt drei Varianten der ergänzenden Pflege­ver­si­che­rung: Die Pfle­ge­ren­tenversicherung zahlt je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus, sobald Sie pflegebedürftig werden - je nach gewähltem Tarif schon ab Pflegegrad 1. Die Pflegekostenversicherung erstattet nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung die verbleibenden Kosten, je nach Vereinbarung bis zu 100 Prozent. Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Betrag für jeden Pflegetag.

Tipp: Der Staat belohnt Ihre private Zusatzvorsorge. Die Beiträge zu Ihrer ergänzenden privaten Pflege­ver­si­che­rung können Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen absetzen.


M&M Rating – Pflegetagegeld

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Schwe­re Krank­hei­ten

Schwe­re Krank­hei­ten:
Dread-Disease: Finanzieller Schutz bei schweren Krank­hei­ten 

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Risiko-Lebensversicherung

Risiko-Lebensversicherung:
Zahlt im Todesfall unabhängig von der Laufzeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus

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Ster­be­geldversicherung

Ster­be­geld-Versicherung:
Wird immer erst nach dem Tod der versicherten Person ausgezahlt. Der Todesfall muss mit einer amtlichen Sterbeurkunde nachgewiesen werden.

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Grundfähigkeitsrente

Grundfähigkeits-Rente:
Der Versicherer leistet sofort, wenn man infolge von Krankheit oder Unfall bestimmte körperliche Grundfähigkeiten verliert

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Pflege­ver­si­che­rung

Pflege-Versicherung: Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Gut zwei Millionen Deutsche brauchen ständig Pflege. Zwei Drittel werden zu Hause betreut, ein Drittel stationär.

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Die fünf Pflegegrade im Überblick

Die fünf Pflegegrade im Überblick – Eine Infografik von Libify.com

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Pflege­ver­si­che­rung

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Pflegekosten in Stuttgart; Antworten auf die wichtigsten Fragen / Warum ist ein Schutz so wichtig?

Prüfverfahren nach dem Pflegestärkungsgesetz II

 

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II neu definiert:

Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI sind Per­sonen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.

Pflegeart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegerrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Laienpflege 0€ 316€ 545€ 728€ 901€
Ambulante Pflege 125€ 689€ 1.298€ 1.612€ 1.995€
Stationäre Pflege 125€ 770€ 1.262€ 1.775€

2.005€

 Pflegegrad 1

(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2

(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3

(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5

(ab 90 bis 100 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wie hoch ist das Risiko ein Pflegefall zu werden?

 

Die Wahrscheinlichkeit für Pflegebedürftigkeit steigt:

  • 3 von 4 Frauen oder 67%
    und jeder zweite Mann  48%
    werden pflegebedürftig.

Die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt:

  • In den nächsten 35 Jahren wird
    sich die Zahl der Pflegebedürftigen verdoppeln.

Die Ursachen sind vielfältig:

  • Lebensdauer steigt durch medizinischen Fortschritt.
  • „Volkskrankheiten“ nehmen zu.
  • Auch Unfälle führen häufig
    zur Pflegebedürftigkeit.                                                             
  BARMER GEK Pflegereport 2015, 
 

Ist eine Pflegezusatzversicherung überhaupt sinnvoll?

 

Ja – denn so können Sie auch bei Pflegebedürftigkeit ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Versicherung verschafft Ihnen im Pflegefall die notwendige finanzielle Sicherheit und garantiert Unterstützung. Damit entlasten Sie sich selbst und auch Ihre Angehörigen. Bedenken Sie zudem: Je früher Sie eine Pflegezusatzversicherung abschließen, desto günstiger ist Ihr Beitrag.

Die Pflegepflichtversicherung zahlt nur einen Teil Ihrer Kosten
Die Pflege durch Fachkräfte ist teuer – aber sie stellt auch eine große Erleichterung für Ihre Angehörigen dar. Die Pflegepflichtversicherung* zahlt allerdings nur einen Teil der aufkommenden Pflegekosten. Dieser Anteil hängt ab vom jeweiligen Pflegegrad und der Art der Pflege (ambulant oder stationär). Für die restlichen Kosten müssen Sie selbst aufkommen; es sei denn, Sie haben eine Zusatzversicherung, die hier einspringt. So werden Sie wie auch Ihre Angehörigen nicht zusätzlich finanziell belastet. Ihre Rücklagen bleiben länger erhalten, für spätere Ausgaben oder als Erbe für diejenigen, die Ihnen am nächsten stehen.

Selbstbestimmung im Pflegefall
Eine Pflegepflichtversicherung ist Ihr Basisschutz (Teilkasko) für den Fall, dass Sie pflegebedürftig werden. Damit Sie im Pflegefall aber das ganze Spektrum möglicher Pflegeleistungen nutzen können, brauchen Sie eine zusätzliche Absicherung.
Diese ermöglicht Ihnen zum Beispiel selbst zu bestimmen, wie und wo Sie gepflegt werden. Zudem können Sie, solange es geht, in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben

 

Wie hoch ist denn überhaupt meine Versorgungslücke?

Die tatsächlich entstehende Versorgungslücke entsteht, da eine hochwertige Versorgung Ihrer zu pflegenden Angehörigen, meist mehr Geld kostet, als kalkuliert wird. Aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden je nach Pflegegrad & Art der Pflege, folgende mtl. Beträge ausbezahlt.

Pflegeart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegerrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Laienpflege 0€ 316€ 545€ 728€ 901€
Ambulante Pflege 125€ 689€ 1.298€ 1.612€ 1.995€
Stationäre Pflege 125€ 770€ 1.262€ 1.775€

2.005€

 

Wenn jetzt z.B. Ihre Mutter zum Pflegefall wird (Grad4) sollte wie folgt kalkuliert werden:

+ Stationäre Pflege 1.775€
+ gesetzliche Rente 1.200€
+ weitere Einkünfte   300€
--------------------------------------

= Summe                 3.275€

- Kosten für ein Pflegeheim            4.000€
- Weitere Kosten z.B. Friseur etc.      250€
-----------------------------------------------------------

= Summe                                            4.250€

Somit ergibt sich hier in dieser Beispielsrechnung eine Lücke von knapp 1.000€/mtl., welche geschlossen werden sollte, da sich sonst die Famile entspart.

Was meinen wir mit der Aussage "entsparen"?

  • Der Ehemann, die Mutter, der Vater, die Kinder & deren Ehepartner haften im Pflegefall für den Unterhalt.

 Familiencheck im Pflegefall

Wenn jetzt die Frau für 7 Jahre Pflegefall ist belaufen sich die Kosten auf:

12x1.000€x7 Jahre= 84.000€

Sollte jetzt auch noch der Ehemann Pflegefall werden verdoppeln sich die Kosten auf:

168.000€!!!

 

Leistungen der Pflegezusatzversicherung

 Allianz Pflege

 


ADCURI
Allianz
Barmenia
Deutsche PrivatPflege
Deutscher Ring
Gothaer
Hallesche
DKV
HanseMerkur
IDEAL
Münchener Verein
Nürnberger
R+V
Signal Iduna
UKV
Universa
Versicherungskammer Bayern

Pflegestärkungsgesetze I-III -kurz & knapp-

Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen bringt die Pflegereform seit 2015 mehr Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:

 
  • Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen seit 1.1.2015 deutlich mehr Leistungen, zum Beispiel für die Pflege zu Hause. Pflegende Angehörige werden stärker entlastet.
  • Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Es unterscheidet nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und bisher schlechter gestellten Demenzkranken.
  • Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ist im Januar 2017 in Kraft getreten. Es soll die Pflegeberatung ausbauen und Kontrollen gegen Betrug durch unseriöse Pflege-Anbieter verbessern.
  • Da die tatsächlich entstehenden Pflegekosten oft weit über den gezahlten Zuschüssen liegen, dienen Pflegepflichtversicherungen eher als Basisschutz. Private Pflege­ver­si­che­rungen bieten sich an, um diese finanzielle Lücke zu schließen.

Pflegestärkungsgesetz 1: Was ändert sich?

Erstes Pflegestärkungsgesetz: Leistungen deutlich ausgeweitet

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Ende Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das dritte „Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“ beschlossen. Es ist das vorerst letzte von drei Gesetzen, mit denen die Regierung die Hilfe für Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, deutlichverbessern will. Das neue Gesetz hilft aber auch den Familien von Pflegebedürftigen.

Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat für Betroffene viele positive Neuerungen gebracht. So wurde der Leistungskatalog Pflegebedürftiger erweitert und die Situation von pflegenden Angehörigen verbessert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Für Pflegebedürftige

  • Die Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sind gestiegen. Pflegebedürftige haben nun zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, etwa auf sogenannte niedrigschwellige Angebote wie den Besuch von Alzheimergruppen.
  • Im ambulanten Bereich gibt es einen neuen Anspruch auf zusätzliche Entlastungsleistungen. Dazu gehört zum Beispiel Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags wie Behördentermine oder Arztbesuche.
  • Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann nun zusätzlich die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Zuvor wurden die Tages- und Nachtpflege und ambulanten Pflegeleistungen zum Teil aufeinander angerechnet.
 

Für Angehörige

  • Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist seit dem PSG I flexibler: Auch Pflegende können einmal krank werden - oder Erholung brauchen. Im Rahmen der Verhinderungspflege kann die Pflege dann von einer Ersatzpflegeperson übernommen werden. Kurzzeitpflegeeinrichtungen dagegen nehmen Pflegebedürftige vorübergehend auf, um Pflegepersonen in Krisensituationen zu entlasten. Die Pflege­ver­si­che­rung übernimmt für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro für 42 Tage und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro für 56 Tage im Jahr. Die Leistung für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann auch kombiniert werden.
  • Arbeitnehmer können sofort eine Auszeit von zehn Tagen nehmen, wenn sie akut Pflege für ein Familienmitglied organisieren müssen. Für diese Zeit erhalten die Arbeitnehmer als Lohnersatz ein Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Der Anspruch auf eine Auszeit gilt auch für Eltern, deren Kind ins Krankenhaus muss.
  • Wer einen Verwandten selbst pflegt, kann sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Danach muss der Pflegende wieder in seinen Job zurückkehren und mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Diese sogenannte Familienpflegezeit ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Lohn während der Freistellung weiterhin zu zahlen. Der Betroffene kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Anspruch nehmen.

Pflegestärkungsgesetz 2: Was ändert sich?

Zweites Pflegestärkungsgesetz: Pflegebedürftigkeit neu definiert

2. Pflegestärkungsgesetz, Pflege, Pflegetagegeld, Pflegeversicherung, Stuttgart, Filderstadt, Testsieger, privat, Leistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist teils zum 1. Januar 2016 und teils zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit ihm hat die Bundesregierung einen ganz neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie neue Pflegegrade eingeführt. Der Grundsatz vieler Maßnahmen ist "Reha vor Pflege". Es geht also darum, dass Menschen Hilfe und Unterstützung erhalten, bevor sie später dauerhaft auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Dies können Beratungsangebote oder auch medizinische Therapien sein. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

 

 

Für Pflegebedürftige

  • Erstmals haben alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflege­ver­si­che­rung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Erkrankungen betroffen sind. Bisher hatte sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit lediglich auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Demenzkranke zum Beispiel waren daher – eingruppiert in der untersten Pflegestufe 0 – deutlich schlechter gestellt.
  • Die am 31.12.2016 bereits Pflegebedürftigen wurden zum 1. Januar 2017 automatisch ohne erneute Begutachtung von Pflegestufen auf Pflegegrade übergeleitet. Die Besitzstandswahrung garantiert hierbei gleiche oder sogar höhere Leistungen. Eine Besserstellung aufgrund des PSG II ist möglich: Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, Menschen mit geistigen Einschränkungen sogar in den übernächsten.
 

Diese Leistungen gibt es in den verschiedenen Pflegegraden

 
 
 

 

Auch pflegende Angehörige erhalten mehr Unterstützung. So können ihre Rentenbeiträge von der Pflege­ver­si­che­rung übernommen werden, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Außerdem sind Familienmitglieder, die ihren Beruf für die Pflege aufgeben, nun in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zahlt die Pflege­ver­si­che­rung.

 

 

 

Für Angehörige

  • Sie haben nun auch Anspruch auf eine Pflegeberatung. Dieses Angebot erhält automatisch jeder, der Leistungen bei der Pflege­ver­si­che­rung beantragt. Die Pflegekasse teilt den Verwandten einen festen Berater zu. Der Anspruch gilt für die Erst- und alle Folgeberatungen.
  • In stationären Pflegeeinrichtungen haben jetzt alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung solche Leistungen, die eine zusätzliche Betreuungskraft erforderlich machen, mit der Pflegekasse verhandelt hatte.

 

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)


Pflegestärkungsgesetz 3: Was ändert sich?

Drittes Pflegestärkungsgesetz: Versorgungssicherheit und Qualität

Pflegestärkungsgesetz III, Pflege, Rente, Leistung, Testsieger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2017 gelten, soll sicherstellen, dass die verbesserten Leistungen zuverlässig bei den Pflegebedürftigen und ihren Familien ankommen. Außerdem soll das neue Gesetz die Kontrollen verschärfen, um Patienten, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor unseriösen Pflege-Anbietern zu schützen. Um beides zu erreichen – bessere Leitungen und weniger unlautere Machenschaften – gelten inzwischen folgende Regelungen:

  • Das Gesetz soll die regionale Versorgung sichern, damit Bedürftige dann auch in ländlichen oder abgelegenen Regionen zuverlässiger von Pflegediensten versorgt werden.
  • Die Pflegeberatung soll besser und stärker auf die persönliche Situation zugeschnitten werden. Dazu sollen Kommunen selbst neue Pflegestützpunkte einrichten. Geplant sind außerdem Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger in bis zu 60 deutschen Regionen. Der Vorteil für Betroffene und deren Familien ist, dass sie durch diese neue Regelung Beratung zu allen Leistungen aus einer Hand bekommen können. Das soll den organisatorischen Aufwand für sie reduzieren und kann zudem die persönliche Bindung zwischen Patient und Pflegedienst stärken.
  • Das neue Gesetz soll Abrechnungsbetrug in der Pflege künftig besser verhindern. Dazu sollen die gesetzlichen Krankenkassen Pflegedienste systematisch prüfen und unangemeldet kontrollieren dürfen. Auch die Qualitätssicherung soll weiterentwickelt werden. Beispielsweise sollen sich auffällig gewordene Dienste nicht umbenennen und so eine neue Zulassung erhalten können.

Das Wichtigste zu den Pflegestärkungsgesetzen lesen Sie in der

Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums.


Die Grundpflege -kurz & knapp-

  • Die Grundpflege unterstützt Sie bei Ihrer täglichen Routine. Sie erhalten beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege (z.B. Waschen, Baden, Zähne putzen etc.), bei den Mahlzeiten, beim Umziehen und/oder in Sachen Mobilität.
  • Sie kann bei Ihnen zu Hause, teilstationär oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen. Bei der häuslichen Pflege können neben dem Pflegedienst auch Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Aufgaben übernehmen.
  • Bei der häuslichen Pflege wird u.a. zwischen kleiner und großer Grundpflege unterschieden. Hierbei geht es vor allem um den Umfang der Körperpflege für die Pflegebedürftigen. Grundsätzlich können die in Anspruch genommenen Leistungen individuell vereinbart werden.
  • Die Kosten für die Grundpflege tragen die gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung – allerdings nur zu einem Teil.

Was ist Grundpflege?

Wenn Sie alltägliche Tätigkeiten nicht mehr alleine erledigen können, benötigen Sie Hilfe dabei. Diese Unterstützung zum Beispiel bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei Toilettengängen wird als Grundpflege bezeichnet. Eine Pflegeperson unterstützt Sie, indem sie bestimmte Aufgaben für Sie vorbereitet oder ganz übernimmt. Dies kann eine professionelle Pflegekraft oder auch ein Angehöriger, Freunde oder Nachbarn tun.

Die Grundpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Zur Grundpflege gehört neben der Versorgung auch die Unterstützung bei der Mobilität sowie Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation. Laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der notwendige Aufwand der Grundpflege von besonderer Bedeutung, wenn es um die Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade geht. Pflegebedürftige werden aufgrund des Umfangs ihrer Selbstständigkeit  im täglichen Leben (z.B. Essen, Waschen, Anziehen usw.) in einen von fünf Pflegegraden (früher: drei Pflegestufen) eingeordnet.

Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege (SGB V)

Die Grundpflege gehört mit der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zur häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese muss Ihnen ein Arzt verschreiben. Sie eigenständig zu beantragen, ist nicht möglich.


Wann benötigen Sie Grundpflege?

Grundpflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täglichen Bedürfnisse wie zum Beispiel körperliche Hygiene oder Ernährung kümmern können. Dies kann vorübergehend der Fall sein (Krankheit, Unfall) oder dauerhaft. Die Gründe für Ihre Pflegebedürftigkeit können körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen sein. Dabei ist die Pflege nicht auf ältere Menschen begrenzt. Auch Kinder und Erwachsene können pflegebedürftig werden oder es von Geburt an sein. So können Sie unter Umständen ein Leben lang auf Grundpflege angewiesen sein.

Die Grundpflege kann dabei Ihre gesamte Versorgung abdecken, dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen vom Anziehen bis zum  Waschen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Gedächtnistrainings, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung, etwa Einkaufen oder Kochen. Außerdem kann die Pflege Krank­hei­ten vorbeugen und Ihr allgemeines Wohlbefinden stärken


Kurzzeitpflege -kurz & knapp-

  • Die Kurzzeitpflege soll vorübergehende Versorgungslücken schließen. Sie erfolgt stets vollstationär und nicht bei Ihnen zu Hause.
  • Wenn Sie (noch) nicht im erforderlichen Umfang zu Hause oder teilstationär gepflegt werden können, haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Die Leistung der Kurzzeitpflege ist dabei laut Bundesgesundheitsministerium auf maximal acht Wochen und bis zu 1.612 Euro pro Jahr begrenzt1. Sie können diese Form der Pflege jedoch mit Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. Auf diese Art können Sie auch höhere Kosten geltend machen.

Was ist Kurzeitpflege?

 

Wenn Sie für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause versorgt werden können, besteht die Möglichkeit, vorübergehend in ein Pflegeheim zu ziehen. Es gibt dabei verschiedene Situationen, in denen Sie eine Kurzzeitpflege nutzen können. Dazu kann zum Beispiel die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall gehören, wenn eine häusliche Pflege zu aufwendig wäre. Generell besitzt jeder Pflegebedürftige ein Anrecht auf bis zu acht Wochen Unterstützung pro Kalenderjahr.   

 

Gut versorgt in Krisensituationen

Wann haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege?

 

Sie müssen mindestens in einem der anerkannten Pflegegrade 2 bis 5 (früher: Pflegestufe 0 bis 3) eingestuft sein. Wenn bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt worden ist, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für die Kurzzeitpflege  einsetzen1. Zudem können Sie die Unterstützung beantragen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden.

 

 

In diesen Situationen können Sie eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen:

 

Der Name deutet bereits darauf hin: Kurzzeitpflege hilft Ihnen, Übergangssituationen und Krisenzeiten zu überbrücken und entlastet sowohl Sie als auch Ihre Angehörigen.

 
 

Übergangszeiten

Sie befinden sich in einer Übergangssituation, da Sie beispielsweise eine aufwendigere Pflege benötigen und Ihre Wohnung dafür umgebaut werden muss (z.B. rollstuhlgerechter). Für die Zeit des Umbaus können Sie die Kurzzeitpflege nutzen.

 

Krisensituationen

 

Wegen eines Unfalls oder den Folgen einer schweren Krankheit können Sie sich eine Zeit lang nicht selbst versorgen. Sie benötigen daher vorübergehend eine stationäre Betreuung durch Pflegekräfte.

 

Häusliche/teilstationäre Pflege nicht möglich

Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Sie vorübergehend weiterhin Pflege. Eine ambulante oder teilstationäre Pflege kommt allerdings nicht infrage, weil beispielsweise Ihre Wohnung unzureichend ausgestattet ist.

 

Wo erfolgt die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege findet nicht bei Ihnen zu Hause statt. Nehmen Sie sie in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit stationär in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht. Das kann ein Pflegeheim sein oder eine Klinik.

 

Dauer

Wie lange können Sie die Kurzzeitpflege nutzen?

 

 

 

 Ihr Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege gilt bis zu 56 Tage, also acht Wochen pro Jahr1. Die Kranken- oder Pflegekassen übernehmen in dieser Zeit maximal 1.612 Euro der anfallenden Kosten. Sollte das nicht reichen, können Sie die Kurzzeitpflege eventuell mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auf bis zu 3.224 Euro Unterstützung kommen. Dies gilt aber erst ab Pflegegrad 2.

Oft gefragt

Was kostet die Kurzzeitpflege?

 

Die Kosten der Kurzzeitpflege sind abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Je nach Situation fallen dabei Kosten an für die Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Außerdem kosten Ihre Unterbringung und Verpflegung Geld, das Pflege- bzw. Kranken­ver­si­che­rungen nicht zahlen.

 

Klarheit im Pflegefall

Wer übernimmt die Kosten?

 

bohn-finanz - Älterer Herr- Wer zahlt für Kurzzeitpflege
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  • Die Pflege­ver­si­che­rung übernimmt pro Jahr die Pflegekosten in Höhe von maximal 1.612 Euro (verteilt auf bis zu acht Wochen). Voraussetzung: Sie sind mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft. Dies ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) festgelegt.
  • Die Kranken­ver­si­che­rung trägt die Kosten in gleicher Höhe, wenn Sie keinen Pflegegrad oder den Pflegegrad 1 haben.
  • Nutzen Sie neben den Leistungen der Kurzzeitpflege auch die der Verhinderungspflege – bei beiden haben Sie Anspruch auf den jeweiligen Maximalbetrag von 1.612 Euro pro Jahr. Insgesamt können Sie so bis zu 3.224 Euro erhalten.
  • Wenn Sie in einem Pflegegrad eingestuft sind, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Während einer Kurzzeitpflege wird dieses noch bis zu acht Wochen in halber Höhe ausgezahlt. Danach endet der Bezug komplett.
  • Sie können Unterstützung durch zusätzliche Entlastungsleistungen (nach § 45b SGB XI) erhalten. Dafür erhalten Sie einen monatlichen Betrag von 125 Euro, den Sie beispielsweise für Unterbringungskosten während der Kurzzeitpflege verwenden können.
  • Wenn die Kosten über den Pflegeanteil hinausgehen, sind Sie selbst für die Zahlung verantwortlich (Eigenanteil). Fehlen Ihnen die notwendigen finanziellen Mittel kann es sein, dass Ihre Angehörigen einspringen müssen. Haben auch die nicht die Mittel, kommt das Sozialamt für die Kosten auf. Besser ist es, frühzeitig eine private Pflege­ver­si­che­rung abzuschließen, die die Versorgungslücke im Pflegefall schließt.
 

Info

Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

 
 

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ähneln sich. Unterschiedlich sind vor allem die Voraussetzungen.

Bei der Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege oder Pflegevertretung genannt) muss ein Angehöriger Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt haben und Ihr Pflegegrad muss zwischen 2 und 5 liegen. Die Verhinderungspflege soll Ausfallzeiten Ihrer Verwandten überbrücken, wenn sie zum Beispiel krank sind, arbeiten müssen oder im Urlaub sind. Sie können die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Jahr geltend machen.

Auf Kurzzeitpflege haben Sie Anspruch, auch wenn Sie vorher keine Pflegeleistungen bezogen haben. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege erfolgt sie immer stationär. Sie können die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege kombinieren. So erhöhen Sie die Anzahl der Pflegetage sowie die Höhe der Leistungen; maximal erhalten Sie für Kurzzeit- und Verhinderungspflege jeweils 1.612 Euro, also insgesamt 3.224 Euro im Jahr.

 

Grundleistungen

Welche Leistungen sind enthalten?

 

Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege haben Sie ganz generell – unabhängig davon, ob Sie einen Pflegegrad haben oder nicht. Die Leistungen umfassen:

  • Grundpflege in Heim oder Klinik
  • medizinische Behandlungspflege
  • Teilnahme an hausinternen Angeboten der Einrichtung
  • Betreuung durch einen sozialen Dienst

Die Kranken­ver­si­che­rungen zahlen diese reinen Pflegekosten bis zu einer Summe von 1.612 Euro im Jahr. Sie selbst tragen jedoch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eventuelle Instandhaltungskosten des Heims. Erst wenn Sie oder Ihre Angehörigen diese nicht mehr übernehmen können, kann hier das Sozialamt einspringen (vgl. hierzu „Elternunterhalt“). Außerdem können Sie sogenannte Entlastungsleistungen von bis zu 125 Euro pro Monat erhalten und für die Kosten Ihrer Unterkunft einsetzen.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Wie können Sie die Kurzzeitpflege beantragen?

 

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie als Pflegebedürftiger selbst oder als gesetzlicher Betreuer einer pflegebedürftigen Person stellen. Von Pflegegrad 5 abwärts bis 2 erhalten Sie die Anträge bei Ihrer Pflegekasse, darunter oder ohne Pflegegrad ist Ihre Krankenkasse zuständig.

Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags benötigen, können Sie sich an die entsprechende Kranken- oder Pflege­ver­si­che­rung sowie an Sozial- und Pflegedienste wenden.


Pflegetagebuch, aber wie?

bohn-finanz, Pflegetagebuch, Pflege, Pflegetagegeld, Pflegeversicherung, Stuttgart, FilderstadtDer Antrag auf einen Pflegegrad beinhaltet in der Regel auch den Besuch eines MDK-Gutachters (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Der Gutachter ermittelt den tatsächlichen Pflegebedarf und schätzt ein, welche der 5 Pflegegrade in Frage kommt. Daher ist es wichtig, dass man für diesen Besuch gut vorbereitet ist. Denn wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass kein Pflegebedarf oder weniger Pflegebedarf erforderlich ist, als es beantragt wurde, kann es bei manchen Menschen zu finanziellen Engpässen führen. Um ihren Hilfebedarf Ausdruck zu verleihen, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Dies vermittelt dem Gutachter einen guten Einblick in ihre Pflegesituation. Dabei ist es unwichtig, welcher Pflegekasse Sie angehören (TK, AOK, Barmer GEK, IKK, DAK oder ähnlichen Kassen.) Es gibt aber auch noch andere Einsatzmöglichkeiten. Wer seine Tätigkeit über Jahre hinweg gut dokumentiert kann als pflegender Angehöriger Rentenansprüche für den Pflegeaufwand geltend machen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass man wirklich einen Anspruch auf diese Rentenform hat. Das Tagebuch ist auch für Demenzpatienten geeignet.
 

 

Ausfüllen des Pflegetagebuchs - Tipps und Hinweise

 

Das Pflegetagebuch sollte über den Verlauf einer Woche geführt werden. Alle Pflegetätigkeiten und Pflegepersonen müssen dabei aufgeführt werden. Die Zeitangabe für die Pflegetätigkeiten wird in der Zeiteinheit Minuten eingetragen. Vorgänge, welche mit der medizinischen Behandlungspflege zusammenhängen, brauchen nicht aufgeschrieben werden. Diese haben keine Relevanz für die Bewilligung einer Pflegestufe. Hierzu zählen beispielsweise das Wechseln von Verbänden oder die Medikamentengabe. Einige Verhaltensweisen oder Tatsachen erschweren die Pflege und sind daher gesondert aufzuführen:

1. Einsatz von Hilfsmitteln, die viel Zeit beanspruchen, wie z.B. ein Treppenlift
2. Eingeschränkte Belastbarkeit (z.B. ständige Luftnot oder Wassereinlagerungen)
3. Gewicht des Patienten (über 80 kg)
4. Stark verkrampfte Muskulatur (Bei Lähmungen oder nach einem Schlaganfall)
5. Unkontrollierte Bewegungen und Zuckungen
6. Störungen bei der Atmung, des Schluckens oder bei Mundbewegungen
7. Abwehrverhalten oder fehlende Koordination
8. Stark eingeschränktes Hören oder Sehen
9. Enorme Schmerzen bei dem Pflegebedürftigen
10. Durch Räumlichkeiten beeinträchtigte Pflegemöglichkeiten
11. Eingeschränkte Beweglichkeit (z.B. Versteifung an Arm oder Beingelenken)
12. Fehlstellungen von Gliedmaßen (Arme, Beine) Wenn zwei Per­sonen für eine Tätigkeit gebraucht werden, ist ein doppelter Zeitaufwand zu notieren.

Muster/Vorlage eines Pflegetagebuchs


Pflegesachleistungen

Die wichtigsten Fragen zu Pflegesachleistungen

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Wann bekommen Sie Pflegesachleistungen?

Generell haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn Sie sich für eine Pflege zu Hause entscheiden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen:

  • nachweisliche Pflegebedürftigkeit
  • anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 (früher Pflegestufe 1 bis 3)
  • häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst
 

Wo beantragen Sie Pflegesachleistungen?

Den Antrag auf Pflegesachleistungen reichen Sie bei Ihrer Pflege­ver­si­che­rung ein. Diese stellt Ihnen dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Legen Sie Ihrem Antrag alle nötigen Informationen bei, wie die Anschrift des ausgewählten Pflegedienstes. In der privaten Pflege­ver­si­che­rung ist kein vorheriger Antrag erforderlich. Hier erhalten Sie von Ihrem ambulanten Pflegedienst eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Pflege­ver­si­che­rung einreichen.

 

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen je Pflegegrad?

Die Pflegegrade bestimmen die Höhe der Leistungen. Im Pflegegrad 5 haben Sie Anspruch auf die höchsten Leistungen (maximal 1.995 Euro/Monat). Im Pflegegrad 1 gibt es keine ausdrücklichen Pflegesachleistungen; Sie können aber den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Leistungen eines Pflegedienstes nutzen.

 

Pflegegrad Pflegesachleistung1

1

keine Leistung
2 689 Euro
3 1.298 Euro
4 1.612 Euro
5 1.995 Euro

 

Wer finanziert die Pflegesachleistung?

Ihre Versorgung übernehmen ambulante Pflegedienste. Diese rechnen die Kosten bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflegekasse ab. Als privat Versicherter müssen Sie die Kosten zunächst selbst bezahlen, bekommen sie aber von Ihrer Pflegepflicht­versicherung erstattet.  Falls die Aufwendungen den Maximalbetrag übersteigen, der Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zusteht, müssen Sie für diese zusätzlichen Kosten selbst aufkommen. Sie können auch frühzeitig eine private Pflege­ver­si­che­rung abschließen, die diese Leistungen dann für Sie übernimmt.


Was versteht man unter der häuslichen Pflege?

Auch wenn Sie pflegebedürftig werden sollten, möchten Sie vermutlich in Ihrem Zuhause wohnen bleiben. Schließlich ändert sich schon genug in Ihrem Leben. Die häusliche Pflege (auch ambulante Pflege genannt) macht dies möglich: Eine Pflegeperson kommt zu Ihnen nach Hause und unterstützt Sie im Alltag, sei es beim Waschen, beim Anziehen oder bei Erledigungen. Je nachdem, wie groß Ihr Bedarf ist, ist sie beispielsweise einmal die Woche oder mehrfach täglich für Sie da.

Sofern möglich, können Ihre Angehörigen Sie pflegen. Alternativ übernimmt dies ein ambulanter Pflegedienst. Auch eine Kombination aus beiden Optionen ist möglich: Der Pflegedienst hilft Ihnen beispielsweise an Werktagen; am Wochenende übernimmt ein Angehöriger. Dieser kümmert sich zusätzlich um den Haushalt und unterstützt beispielsweise beim Einkaufen, Wäsche waschen oder Kochen.

 

Vorteile häuslicher Pflege

Warum ist eine häusliche Pflege sinnvoll für Sie?

 

Falls Sie pflegebedürftig werden, bewahren Sie sich mit der häuslichen Pflege eine gewisse Selbstständigkeit. Die ambulante Pflege hat aber noch weitere Vorteile:

  • Sie wohnen weiterhin in Ihrem vertrauten Zuhause
  • Sie erhalten Ihre Selbstständigkeit und Ihre Selbstbestimmtheit
  • Sie sparen Kosten (gegenüber einem stationären Aufenthalt)
  • Ihren geliebten Gewohnheiten, beispielsweise Hobbys können Sie – soweit möglich – weiter nachgehen
  • Sie bleiben in Ihrem sozialen Umfeld

 

Voraussetzungen häuslicher Pflege

Wer hat Anspruch auf häusliche Pflege?

 

 

 Damit die Pflegepflichtversicherung die Leistungen der häuslichen Pflege übernimmt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Festgestellte Pflegebedürftigkeit und eingeschränkte Selbstständigkeit
  • anerkannter Pflegegrad

Das sollten Sie wissen

Häusliche Pflege bei unterschiedlichen Pflegegraden

 

Sie erhalten in verschiedenen Pflegegraden unterschiedliche Leistungen. Die Pflegepflichtversicherung zahlt Ihnen für die häusliche Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 ein Pflegegeld oder übernimmt die Kosten für Pflegesachleistungen. Ersteres erhalten Sie, wenn ein Angehöriger Sie pflegt; die Pflegesachleistungen umfassen zum Beispiel die Kosten für einen Pflegedienst. In den Pflegegraden 2 bis 5 bekommen Sie bei Bedarf außerdem Geld, wenn Sie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Zusätzlich erhalten Sie ab dem Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Darüber hinaus stehen Ihnen in allen Pflegegraden Zuschüsse für einen eventuell notwendigen Umbau Ihrer Wohnung, für Hilfsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) sowie den Hausnotruf zu.

Oft gefragt

Welche Formen der häuslichen Pflege gibt es?

 

 

1.) Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde 

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden wollen, ist das ohne besondere Vorkenntnisse bei den Pflegenden möglich. Sie können aber kostenlose Beratungen und Schulungen der Pflegekassen nutzen.

2.) Pflege durch ambulante PflegediensteAlternativ zur Pflege durch Privatpersonen kommt ein professioneller Pflegedienst zu Ihnen – so oft, wie Sie ihn benötigen.

3.) Häusliche Pflege durch ausländische Pflegekräfte

Eine ausländische Pflegekraft wohnt bei Bedarf bei Ihnen zu Hause. Sie ist Ihr direkter Ansprechpartner und unterstützt Sie bei der Grundpflege sowie weiteren Aufgaben.

 

Kosten

Was kostet die häusliche Pflege und wer bezahlt die Leistungen?

 

Die Kosten für eine häusliche Pflege sind abhängig von Ihrer Pflegebedürftigkeit. Sie haben nur dann Anspruch auf eine Übernahme der Leistungen durch die Pflege­ver­si­che­rung, wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft worden sind.

Die Leistungen in der ambulanten Pflege           

Zu den Leistungen der häuslichen Pflege gehören vor allem die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Grundpflege unterstützt Sie bei täglichen Routinen wie der Körperpflege. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst beispielsweise Kochen oder die Reinigung der Wohnung. Pflegedienste bieten darüber hinaus häufig weitere Dienstleistungen an. Dazu gehören Spaziergänge, Einkäufe oder soziale Aktivitäten sowie gegebenenfalls auch die medizinische Grundpflege.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen

Sie erhalten Pflegegeld ab Pflegegrad 2, wenn Ihre Angehörigen oder Freunde Sie zu Hause pflegen. Über dieses Geld können Sie frei verfügen. Viele Pflegebedürftige nutzen es, um die Leistungen ihrer Angehörigen zu honorieren. Kümmert sich ein professioneller Pflegedienst um Sie, erhalten Sie stattdessen Pflegesachleistungen. Damit bezeichnet man die Erstattung der Kosten für den Pflegeaufwand.

Wenn sowohl ein Pflegedienst als auch Ihre Angehörigen Sie pflegen, bekommen Sie sogenannte Kombinationsleistungen. Das heißt, Pflegegeld und Pflegesachleistung werden anteilig ausgezahlt. Dabei berechnet sich der Anteil nach der jeweiligen prozentualen Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstsätze.

Kosten und Kostenübernahme bei der häuslichen Pflege

Die Kosten für die häusliche Pflege hängen ab von Ihrem Pflegegrad und den entsprechend benötigten Leistungen. Im Pflegegrad 1 erhalten Sie lediglich unterstützende Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 125 Euro oder Zuschüsse zum Hausnotruf. Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegepflichtversicherung einen Teil der Kosten in Form von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Was genau Ihnen zusteht, ist für die einzelnen Pflegegrade gesetzlich festgelegt. Für die restlichen Kosten müssen Sie selbst aufkommen. Um das zu vermeiden, sollten Sie mit einer privaten Pflege­ver­si­che­rung zusätzlich vorsorgen.

 

Gut zu wissen

5 Tipps zur Auswahl eines geeigneten Pflegedienstes

 

  • Klären Sie ab, welche Leistungen Sie benötigen und welche Kosten die Pflegekasse übernimmt. Dann können Sie bei den Pflegediensten gezielter Fragen stellen.
  • Achten Sie darauf, ob der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat. Sonst kann der Dienst keine Pflegesachleistungen abrechnen
  • Informieren Sie sich über die Qualifikationen des Pflegepersonals und ver­sichern Sie sich, dass das betreuende Personal nicht allzu oft wechselt. Zentrale Qualitätsmerkmale bei Pflegediensten sind Verlässlichkeit und Kontinuität.
  • Fragen Sie nach der Zusammenarbeit mit Hausärzten. Je besser diese ist, desto schneller kann der Pflegedienst Ihre medizinischen Fragen beantworten.
  • Ein letzter, aber entscheidender Tipp: Ihnen sollte durch das Angebot sofort klar sein, welche monatlichen Kosten auf Sie zukommen. Meiden Sie unbedingt Dienste, deren Kostenaufstellungen intransparent wirken.

ADCURI
Allianz
Barmenia
Deutsche PrivatPflege
Deutscher Ring
Gothaer
Hallesche
DKV
HanseMerkur
IDEAL
Münchener Verein
Nürnberger
R+V
Signal Iduna
UKV
Universa
Versicherungskammer Bayern

MDK / MedicProof haben die Aufgabe der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Der MDK -Medzinischer Dienst der Kranken­ver­si­che­rungen- für die gesetzlichen Krankenversicherten und MedicProof für die privat Krankenversicherten Per­sonen übernehmen die Begutachtung.

Mehr Informationen zum MDK finden Sie unter https://www.mdk.de bzw. zu MedicProof unter https://www.medicproof.de

Wichtig zu wissen!!! Per­sonen, welche eine private Pflegetagegeldversicherung oder eine private Pfle­ge­ren­tenversicherung abgeschlossen haben, fallen nicht automatisch in dem Bereich von MedicProof, sondern der Status Ihrer Kranken­ver­si­che­rung (gesetzlich oder privat in einem Vollkostentarif) ist entscheident.

Beide Gesellschaften sind neutral und wissen nichts von der Krankengeschichte des Versicherten. Die Mitarbeiter von Beiden Unternehmen versuchen anhand von 6 Modulen, mit insgesamt 64 Kriterien, herauszufinden, in welchem Pflegegrad Sie die Per­sonen einordnen müssen. Sobald ein Antrag für eine Begutachtung gestellt wurde, gilt eine Frist vob 25 Arbeitstagen bis ein Gutachten erstellt sein muss.

 

Die einzelnen Modulen und Ihre Gewichtung

 

1.) Mobilität wird mit 10% gewichtet. Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

Hier geht es nur um die Einschätzung, ob eine Person ohne fremde Hilfe eine Körperhaltung einnehmen bzw. wechseln kann bzw. ob sie sich fortbewegen kann

AchtungSelbstständig ist auch jemand, der sich nur mit Hilfsmitteln (ohne fremde personelle Hilfe) bewegen kann. Wer sich ohne fremde Hilfe mit einem Rollator oder Rollstuhl bewegen kann, gilt als selbstständig: 

Position

4.1.1 Positionswechsel im Bett
4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition ( z.B. auf einem Stuhl oder dem Bett)
4.1.3 Umsetzen (z.B. von einem Bett auf einen Rollstuhl)
4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
4.1.5 Treppensteigen (Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen)
4.1.6 Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine

 

2.) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und phsychische Problemlagen werden mit 15% gewichtet. Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen oder  Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?

In diesem Modul wird nicht die Aktivität bewertet sondern die geistige Funktion. Es wird bewertet, ob eine geistige Fähigkeit

·         vorhanden,
·         größtenteils vorhanden,
·         in geringem Maße vorhanden oder,
·         nicht vorhanden ist.
 
Position
 
4.2.1 Erkennen von Per­sonen aus dem näheren Umfeld (z.B. von Familienmitgliedern, Pflegepersonal, Freunde und Bekannte)
4.2.2 Örtliche Orientierung (Erkennen der eigenen Wohnung und Räumlichkeiten, sowie der außerhäuslichen Örtlichkeiten)
4.2.3 Zeitliche Orientierung (Umgang mit Uhrzeit, Jahreszeiten, Tageszeiten)
4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (Wichtige Ereignisse aus dem Kurzzeit- bzw. Langzeitgedächtnis)
4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (z.B. den Tisch decken, sich anziehen)
4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben (Das Treffen von folgerichtigen und geeigneten Entscheidungen. Z.B. Anziehen von Wintermantel und Stiefel, wenn es draußen kalt ist.)
4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen (Aufnehmen und verstehen von Alltagssituationen. Z.B. das Lesen und Verstehen eines Zeitungsarktikels)
4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Person kann sich bemerkbar machen bei Hunger, Durst, Schmerzen, Kälte usw. Es reichen auch Mimik, Laute oder Gestik aus, um sich mitzuteilen.)
4.2.10 Verstehen von Aufforderungen (Fähigkeit, Aufforderung zu alltäglichen Grundbedürfnissen zu verstehen / Z.B. Aufforderung den Tisch zu decken, zu essen oder sich zu waschen.)
4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch (Fähigkeit, den Sinn eines Gespräches aufzunehmen und zu verstehen sowie sich am Gespräch zu beteiligen)

 

Verhaltensweisen und phsychische Problemlagen

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung benötigen. Es wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe erfasst.

 Position
4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (Unbeaufsichtigtes Verlassen der Wohnung (Hin- oder Weglauftendenz), Unruhezustände, Rastlosigkeit)
4.3.2 Nächtliche Unruhe (Nächtliches Umherirren, Umkehr Tag-Nachtrhythmus)
4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (Selbstverletzung)
4.3.4 Beschädigen von Gegenständen (Aggressives Zerstören von Gegenständen)
4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Per­sonen (Z.B. andere Per­sonen zu schlagen, kratzen, beißen usw.)
4.3.6 Verbale Aggression (Verbale Beschimpfung oder Bedrohung von anderen Per­sonen)
4.3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (Lautes Rufen, Schreiben, Fluchen, usw.)
4.3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (Ablehnung von Hilfemaßnahmen bei Körperpflege, medizinischer Versorgung und anderen Hilfeleistungen.)
4.3.9 Wahnvorstellungen
4.3.10 Ängste (Auch Panikattacken)
4.3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (Wenig oder kaum Eigeninitiative vorhanden, sich zu beschäftigen.)
4.3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen (Unsoziales und respektloses Verhalten gegenüber anderen Per­sonen)
4.3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Stereotypes Wiederholen von planlosen Tätigkeiten, nesteln, Horten von Gegenständen, Kotschmieren usw.)

 

3.) Selbstversorgung, mit Punkten wie Körperpflege, Ernährung etc. wird mit 40% gewichtet.  Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?

Position

4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und vorderer Brustbereich)
4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren)
4.4.3 Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs
4.4.4 Duschen und Baden einschl. Waschen der Haare
4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Kleinschneiden von Nahrung in mundgerechte Stücke. Öffnen von Getränkeflaschen und eingießen von Getränken.)
4.4.8 Essen (Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen.)
4.4.9 Trinken (Bereitgestellte Getränke aufnehmen und trinken. Auch unter Zuhilfenahme von Strohhalm oder Spezialbechern.)
4.4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (Gehen zur Toilette, Hinsetzen/Aufstehen, Intimhygiene und Richten der Kleidung.)
4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma (Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.)
4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma (Wie 4.4.11)
4.4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

 

4.) Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen wird mit 20% gewichtet. Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlungen, z.B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel?

In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung

4.5.1 Medikation (Hilfestellung bei oraler Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster)
4.5.2 Injektionen (z.B. Insulininjektionen odern Medikamentenpumpen)
4.5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (z.B. Portversorgung)
4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
4.5.5 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen (Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes oder Emulsionen)
4.5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Blutzucker, Körpergewicht usw.)
4.5.7 Körpernahe Hilfsmittel (An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln wie Prothesen, Brillen, Kompressionsstrümpfe usw.)
4.5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
4.5.9 Versorgung mit Stoma
4.5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
4.5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (Durchführen eines angewiesenen Eigenübungsprogramms, z.B. Atemübungen, logopädische Übungen usw.)
4.5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
4.5.13 Arztbesuche
4.5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) z.B. Ergotherapie, Logopädie usw.
4.5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
4.5.16 Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

 

 

5.) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte wird mit 10% gewichtet.  Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?

 

4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (Ist die Planung und Umsetzung des Tagesablaufs und Aktivitäten noch möglich.)
4.6.2 Ruhen und Schlafen (Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen)
4.6.3 Sichbeschäftigen (Planen und durchführen von Aktivitäten die den eigenen Vorlieben entsprechen)
4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Können längere Zeitabschnitte überschaut und geplant werden.)
4.6.5 Interaktion mit Per­sonen im direkten Kontakt (Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern usw. umgehen, Kontakt aufnehmen, Per­sonen ansprechen, auf Ansprache reagieren.)
4.6.6 Kontaktpflege zu Per­sonen außerhalb des direkten Umfelds (Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen)

 


Berufsunfähigkeit und Pflege

 

1.) BU-Leistung im Falle Pflegebedürftigkeit

Berufs­unfähig­keit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese besteht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 oder höher, oder
  • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebedarfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens oder
  • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Einschränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizinischen Maßstäben festzustellen.

Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind pflegefachlich begründete Kriterien in den folgenden sechs Bereichen:


1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die versicherte Person erhält dann die vereinbarte BU-Rente.

 

2.) Pfle­ge­ren­te im Falle Pflegebedürftigkeit

 

In vielen neuen BU-Verträgen kann zusätzlich jedoch auch eine lebenslange Pfle­ge­ren­te eingeschlossen werden. Wir haben zur Verdeutlichung hier einmal die Bedingungen der Swiss-Life näher unter die Lupe genommen.

Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebedarfs bei den Aktivitäten des täglichen Lebens

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Umfang bedarf.Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen.


a.) Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.

b.) Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.

c.) An- und Auskleiden 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an oder auskleiden kann.

d.) Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt

Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann.

e.) Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt

Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbewegungen auszuführen.

f.) Verrichten der Notdurft 1 Punkt

Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie

• sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
• ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil
• der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können.


Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.

 

Einschränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz

 

Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Demenz im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge einer demenzbedingten Hirnleistungsstörung in erheblichem Maße einen Verlust der Alltagskompetenz erleidet. Hirnleistungsstörungen und Verlust der Alltagskompetenz liegen vor, wenn ein Facharzt der Neurologie oder Psychiatrie die Diagnose Demenz nach folgenden Kriterien stellt:


1. „Mittelschwere kognitive Leistungseinbußen“ ab dem Schwe­regrad 5 bei der Ermittlung des Schwe­regrades der Demenz über die Global Deterioration Scale nach Reisberg oder Allgemeine Bedingungen für Ihre selbstständige Berufs­unfähig­keitsversicherung

2. Durch eine körperliche und psychopathologische Untersuchung inklusive Hirnleistungstest (Minimal-Mental-Status-Test). Dabei müssen mindestens vier der folgenden sechs Punkte erfüllt sein:


• Depression, unkontrollierte Aggressivität
• Verkennung von Alltagssituationen mit Selbst- oder Fremdgefährdung
• Unkontrolliertes, wiederholtes Verlassen des Wohnbereichs
• Gedächtnisstörung und Denkstörung mit herabgesetztem Urteilsvermögen
• Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
• Im Hirnleistungstest (Minimal-Mental-Status-Test MMST) werden weniger als 50 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht. Sind weniger als vier der aufgeführten Kriterien erfüllt, besteht kein Leistungsanspruch.


eigenständige Pflegenrentenversicherung

Sehr oft werden wir gefragt, was ist denn für mich die beste Lösung? Sollen wir lieber die Pflegeabsicherung in die BU integrieren oder separat ein Pflegetagegeld oder eine eigenständige Pflegenrentenversicherung abschließen?

Die Antwort, wie so oft...."Es kommt darauf an...", aber auf was kommt es denn an?

Hier einmal eine Gegenüberstellung von einer Pfle­ge­ren­te (Lebensversicherung) zu einem Pflegetagegeldschutz bei einem privaten Krankenversicherer.

 

 

Lebensversicherer

 

Krankenversicherer

 

 

Pfle­ge­ren­te

 

Pflegetagegeld

 

Leistungsmerkmale

Zahlung einer mtl. Rente ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit, ggf. lebenslange Zahlung

 

Zahlung eines festen Tagessatzes ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit

 

 

Kunde kann frei über das Geld verfügen

 

Kunde kann frei über das Geld verfügen

 

 

Art der Pflege (häuslich/ambulant) spielt i. d. R. keine Rolle

 

Oft Unterschiede in der Leistung bei häuslicher oder stationärer Pflege

 

 

Dynamisch ansteigend

 

Konstant

 

Beiträge

Über die gesamte Dauer kalkulierte Beiträge. Stabilität während der Gesamtdauer

 

Für jüngere Kunden zu Beginn niedrig, jedoch ständige Überprüfung der Beitragshöhe durch den Versicherer

 

 

Laufende Beitragszahlung, auch abgekürzt oder als Einmalbeitrag

 

Nur laufende Beitragszahlung, keine abgekürzte möglich

 

Dauer der Beitragszahlung

Ggf. abgekürzt – immer nur bis zum Eintritt des Pflegefalls

 

Beitragszahlung meist auch bei Eintritt des Pflegefalls, Befreiung oft erst ab Pflegegrad IV

 

Beitragsfreistellung

Ja, Versicherung wird mit reduzierter Leistung (beitragsfreie Rente) weitergeführt

 

i. d. R. nicht möglich

 

Eintrittsalter

Abschluss in einigen Tarifen bis zum 80. Lebensjahr möglich

 

Abschluss auch im höheren Alter möglich.

 

Rückkaufswerte

Bei vielen Gesellschaften vor Eintritt des Pflegefalls jederzeit möglich

 

Keine

 

Definition „Pflegefall“

Zwei Modelle: a.) nach SGB – in gesetzlichen Pflegegraden b.) ADL-Kriterien mit sechs Merkmalen und ohne Zeitfaktor

 

Nur nach SGB-Einstufung in den gesetzlichen Pflegegraden.

 

Demenz als Leistungsauslöser

Bei einigen Gesellschaften im Leistungsumfang eingeschlossen.

 

Demenz durch die Koppelung an die gesetzlichen Pflegegrade abgedeckt

 

Todesfall, Sonderzahlungen

Bei einigen Gesellschaften im Leistungsumfang eingeschlossen. Bei Koppelung an gesetzl. Pflegegrade nicht abgedeckt

 

Nein

 

Kündigungsrecht seitens des Versicherers

Nein

 

Versicherer verzichten meist auf das ordentliche Kündigungsrecht

 

Wartezeiten, Karenzzeiten

Wartezeiten teilweise wählbar, Karenzzeitdauer bei einigen Gesellschaften durch Kunden bestimmbar

 

Eine Reihe von Gesellschaften verzichtet hier

 

Gewinnbeteiligung

Kunde wird über die gesamte Dauer an den Überschüssen der Gesellschaft beteiligt

 

Nein

 

Kostenfreie Assistance- leistungen

Bei den meisten Gesellschaften umfangreich im Produkt enthalten

 

Bei einigen Gesellschaften im Vertrag enthalten

 

Anpassungsoption bei SGB-Änderungen

Ja

 

Ja

 

Frei verfügbare Leistungen

Ja

 

Ja

 

Leistungseinstufung nach ADL

Ja

 

Nein

 

Leistungen ohne Vorleistung der Pflegepflichtversicherung

Ja

 

Ja

 

Kostennachweis

Nein

 

Nein

 

Beitragsstundung

Ja

 

Nein

 

Wahrscheinlichkeit der Beitragssteigerung

Gering

 

Hoch

 

Anfangsbeitrag

Hoch

 

Gering

 

 

Jetzt könnten wir anhand eines Musterkunden noch beweisen, dass die Variante a.) besser ist als b.) oder c.) doch ganz vorne liegt..Das Thema Absicherung der Gesundheit sollte komplett betrachtet werden und alle Bausteine wie BU, Pflege, Unfall, Krankheit, Tod, Grundfähigkeit, Erwerbsminderung, TagegeldKrankenzusatz auf einander abgestimmt werden.


ADCURI
Allianz
Barmenia
Deutsche PrivatPflege
Deutscher Ring
Gothaer
Hallesche
DKV
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IDEAL
Münchener Verein
Nürnberger
R+V
Signal Iduna
UKV
Universa
Versicherungskammer Bayern

Verhinderungspflege, Bedeutung?

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, geschieht dies oft durch Ihre Angehörigen. Doch auch Ihre Liebsten brauchen Urlaub,  oder müssen zum Beispiel Arzttermine wahrnehmen. Die Verhinderungspflege soll pflegende Angehörige für einen gewissen Zeitraum entlasten und zugleich sicherstellen, dass Sie weiterhin gut versorgt werden. Dann können zum Beispiel Nachbarn, Freunde oder andere Verwandte die Pflege übernehmen. Alternativ ist es auch möglich, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen.

 

Gut zu wissen

Welche Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege?

 

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, ist es notwendig, dass Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Wer kann die Verhinderungspflege nutzen?

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich dafür gedacht, privat pflegende Per­sonen zu entlasten. Deshalb können Sie sie nur beanspruchen, wenn ein oder mehrere Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder Nachbarn sich im sogenannten häuslichen Umfeld um Sie kümmern. Wenn ein professioneller Pflegedienst Sie zu Hause betreut, besteht der Anspruch nicht. Denn der Anbieter muss nicht entlastet werden: Er wird im Urlaubs- oder Krankheitsfall eine andere Fachkraft mit Ihrer Pflege beauftragen.

Welche Pflegegrade sind Voraussetzung für die Verhinderungspflege?

Die Pflege­ver­si­che­rung übernimmt die Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.612 Euro im Jahr. Die Bedingung: Sie sind in einem Pflegegrad zwischen 2 bis 5 eingestuft. Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Die fünf Pflegegrade ersetzen seit 2017 die bisherigen drei Pflegestufen.

Was bedeutet Vorpflege bzw. Wartezeit?

Bevor Sie Unterstützung durch die Verhinderungspflege erhalten, müssen Ihre Angehörigen Sie mindestens sechs Monate lang im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Das ist die sogenannte Vorpflege bzw. Wartezeit. Diese Wartezeit ist übrigens unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit bereits Pflegeleistungen beziehen oder einen Pflegegrad haben. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt, zu dem Ihre Angehörigen das erste Mal pflegende Aufgaben für Sie übernommen haben.

 

Informationen zum Antrag

Wie können Sie die Verhinderungspflege beantragen?

 
 

Wie stellen Sie einen Antrag für die Verhinderungspflege?

Wenn Sie wissen, dass Ihre Angehörigen aus privaten Gründen für einige Tage die Pflege aufgeben müssen, sollten Sie oder eine bevollmächtigte Person den Antrag auf Verhinderungspflege stellen. So haben Sie genügend Zeit, alles Wichtige zu regeln, beispielsweise wer als Ersatz einspringt. Das Formular stellt Ihnen Ihre Pflege­ver­si­che­rung zur Verfügung, oft finden Sie es als Download auf deren Website.

Wie können Sie Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?

Natürlich ist nicht immer alles planbar, etwa kurzfristige Ausfälle wegen Krankheit. Das kann auch Ihre Angehörigen treffen. Bewahren Sie alle Rechnungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege auf und reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein.

 

Kosten im Überblick

Welche Kosten bekommen Sie bei der Verhinderungspflege erstattet?

 

In welcher Höhe werden Kosten erstattet?

Betreut Sie während der Ersatzpflege ein professioneller Pflegedienst, dann bekommen Sie pro Jahr bis zu 1.612 Euro für die Pflege erstattet. Dasselbe gilt für Nachbarn oder entfernte Verwandte (jenseits vom zweiten Verwandt­schafts­grad). Wenn ein näherer Angehöriger die Pflege übernimmt, dann erhalten Sie für die Zeit maximal den anderthalbfachen Betrag Ihres normalen Pflegegeldes.

Wie wird die Verhinderungspflege abgerechnet?

Üblicherweise geht die Rechnung für die erbrachte Leistung erst an Sie, da Sie der Versicherte sind. Sie können die Belege direkt an die Pflegekasse weiterleiten. Sollten Sie das Geld vorgestreckt haben, bekommen Sie die Beträge ausgezahlt.

Wie weisen Sie Ihre Kosten nach? 

Heben Sie stets alle Rechnungen und Belege auf. So können Sie gegenüber der Pflegekasse jederzeit belegen, wann welche Aufwendungen in welcher Höhe angefallen sind.

 

 

Das sollten Sie beachten

Was bedeutet die Verhinderungspflege für andere Pflegeleistungen?

 

Erhalten Sie während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld?

Das Pflegegeld erhalten Sie monatlich entsprechend Ihres Pflegegrads. Es wird gezahlt, wenn Sie sich lieber von einer privaten Pflegeperson pflegen lassen, als von einem Pflegedienst. Viele Pflegebedürftige geben das Geld als eine Art Aufwandsentschädigung an die private Pflegeperson ab. Während der Verhinderungspflege ersetzt eine andere Pflegekraft Ihre Angehörigen oder Ihre bisherige private Pflegeperson. Das Pflegegeld wird daher gekürzt: Für maximal sechs Wochen erhalten Sie während der Ersatzpflege noch 50% dieses bisherigen Zuschusses. Bei den Pflegesachleistungen, die Sie auf Grund Ihrer Pflegebedürftigkeit erhalten, gibt es keine Kürzungen. Auch bei einer privaten Pflege­ver­si­che­rung werden diese Leistungen nicht gekürzt.

Was unterscheidet Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Anders als bei der Verhinderungspflege ist bei der Kurzzeitpflege kein Pflegegrad notwendig. Zudem müssen Sie nicht mindestens sechs Monate Vorpflege nachweisen können. Die Kurzzeitpflege  können Sie beispielsweise in Übergangssituationen oder Krisenzeiten nutzen, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist. Oder auch, wenn Sie nur für eine kurze Zeit nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit Pflege benötigen. Die Kurzzeitpflege ist im Gegensatz zur Ersatzpflege nur stationär möglich.

 

Dauer

Wie lange können Sie die Verhinderungspflege nutzen?

 

Sie können die Unterstützung durch die Verhinderungspflege höchstens 42 Tage im Jahr beanspruchen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Unterstützung durch die Verhinderungspflege nur stundenweise anrechnen zu lassen. Die Unterstützung durch die Verhinderungspflege ist vor allem dann eine große Hilfe, wenn ein Angehöriger regelmäßig zu gewissen Zeiten ausfällt – etwa, weil er arbeiten muss. Bei stundenweiser Pflege haben Sie den Vorteil, dass Ihr Pflegegeld nicht gekürzt wird.


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