Risiko­lebens­ver­si­che­rung

 


Filderstadt/Stuttgart: Risiko­lebens­ver­si­che­rung

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Mit dem Tod setzt sich wohl niemand gern auseinander. Wer andere zu versorgen hat (Kinder, Partner, Angehörige), sollte die möglichen finanziellen Folgen bedenken.

Die Risiko­lebens­ver­si­che­rung zahlt im Todesfall unabhängig von der Laufzeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. Wir haben die Testsieger im Vergleich.

Die Grundlagen

Große wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen, wenn der Ernährer einer jungen Familie ausfällt. Die gesetzlichen Rentenansprüche, auch in der Hinterbliebenenversorgung, sind gering, wenn der Verstorbene noch keine langen Versicherungszeiten zurückgelegt oder bisher nur wenig eingezahlt hat.

Witwen- und Waisenrenten reichen selten aus, um die Familie nach dem Tod eines Elternteils zu versorgen. Besonders wenn Sie ein hohes Darlehen - etwa zur Baufinanzierung - aufnehmen, sollten Sie eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung abschließen. Im Ernstfall können Ihre Angehörigen dieses Darlehen dann mit der Versicherungsleistung der Risiko­lebens­ver­si­che­rung tilgen.

Für wen geeignet?

Wenn der Hauptverdiener einer Familie verstirbt, ist das für die Hinterbliebenen nicht nur eine persönliche Katastrophe, sondern oft auch ein finanzielles Desaster - etwa, weil Kredite fällig werden, die bei der Familiengründung aufgenommen wurden. Zumindest vor dem finanziellen Ruin kann eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung schützen.

Unverzichtbar für junge Häuslebauer
Besonders wichtig ist die Risiko­lebens­ver­si­che­rung für junge Familien mit einem oder mehreren Kindern, die ein Haus gebaut oder gekauft haben und deshalb über kaum finanzielle Reserven verfügen. Erzielen beide Ehepartner Einkommen, kann auch eine verbundene Risiko­lebens­ver­si­che­rung sinnvoll sein - sie zahlt beim Tod eines Partners dem Hinterbliebenen die volle Versicherungssumme. Gegenüber zwei separaten Policen sparen Sie auf diese Weise etwa zehn Prozent.

Darlehensabsicherung durch Restschuldversicherung
Eine spezielle Form der Risiko­lebens­ver­si­che­rung ist die Restschuldversicherung. Durch sie lässt sich genau die Summe absichern, die der Darlehensnehmer im Falle seines Todes noch schuldig ist. Dadurch ist gewährleistet, dass die Restschuld von den Hinterbliebenen im schlimmsten aller Fälle beglichen werden kann.

Leistungsumfang

Anders als eine Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung zahlt die Risiko­lebens­ver­si­che­rung nur, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit stirbt. Aus diesem Grund sind Risiko­lebens­ver­si­che­rungen auch um ein Mehrfaches günstiger, als Policen mit Kapitalansammlung. Schon mit der ersten Beitragszahlung haben Sie Gewissheit, dass Ihre Familie im schlimmsten Fall gut abgesichert ist.

Preisvergleich ist besonders wichtig
Die Leistungen sind bei den verschiedenen Anbietern nahezu identisch - wenn der Versicherte stirbt, erhalten die Angehörigen den Betrag, der bei Vertragsschluss vereinbart worden ist. Endet der Vertrag zur Lebenszeit des Versicherten, werden keine Leistungen fällig.

Wegen der weitgehend gleichen Leistungen raten Experten deshalb, bei der Risiko­lebens­ver­si­che­rung besonders auf einen günstigen Preis zu achten. Als dreißigjähriger Nichtraucher bekommen Sie für einen Jahresbeitrag von weniger als 120 Euro bereits einen Risikoschutz über 150.000 Euro, die im Todesfall an Ihre Angehörigen ausgezahlt wird.

Gesundheitsprüfung

Mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrags räumen Sie dem Versicherer in der Regel das Recht ein, die von Ihnen angegebenen Daten zum Gesundheitszustand beim Hausarzt oder anderen behandelnden Medizinern zu prüfen.

Wenn Sie zahlreiche oder schwere Vorerkrankungen mitbringen, verlangt der Versicherer unter Umständen einen Risikozuschlag auf den Beitrag oder lehnt den Antrag sogar ganz ab. Der Grund: das besondere Todesfallrisiko von Menschen mit schwereren Vorerkrankungen soll nicht auf die Gemeinschaft aller beim Unternehmen Versicherten abgewälzt werden.

Gesundheitsangaben werden geprüft und bewertet
Antragsteller, Versicherer und gegebenenfalls der Vermittler der Lebensversicherung erhalten jeweils eine Ausfertigung des Versicherungsantrags. Die Angaben zum Gesundheitszustand werden von einem Mediziner des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens bewertet.

Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird der Versicherungsschein ausgestellt und dem Antragsteller zugeschickt. Mit der Zustellung der Police kommt der Lebensversicherungsschutz dann rechtlich zustande.

Einzel- oder Partnervertrag?

Einige Versicherungsgesellschaften bieten nicht nur Kapital-, sondern auch Risiko­lebens­ver­si­che­rungen auf verbundene Leben an. Eine Lebensversicherung auf verbundene Leben versichert zwei oder mehr Per­sonen in einem einzigen Vertrag. Stirbt einer der Versicherten, wird die Todesfallleistung an den oder die Überlebenden ausgezahlt.

Dies kann vor allem für Eheleute sinnvoll sein - aber auch für Geschäftspartner, die ein gemeinsames Unternehmen betreiben, damit gemeinsam eingegangene finanzielle Verpflichtungen nach dem Tod des Partners getilgt werden können, ohne dass der Verbleibende in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Umwandlung möglich

Die Umwandlung in eine Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung

Die meisten Lebensversicherer gewähren ihren Kunden das Recht, eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Abschluss in eine Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung umzuwandeln. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist bei der Umstellung in der Regel nicht notwendig. 

Wer zusätzlich finanziell für sein Alter vorsorgen möchte, kann von diesem Umtauschrecht Gebrauch machen. Nach Ende des Vertrages gibt es dann außerdem Geld - die vertragliche Ablaufzahlung inklusive Garantieverzinsung und zusätzlicher Überschussbeteiligung.

Mit der Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung erreichen Sie deshalb gleich zwei Vorsorgeziele - Risikoschutz für Ihre Familie und eine gute Rendite für Ihr Gespartes.


Der rauchende "Nichtraucher" und die Folgen daraus

Sofern ein Lebensversicherer eine als Nichtraucher deklarierte versicherte Person als Raucher entlarvt, führt dies regelmäßig zur Minderung der Versicherungsleistung im Verhältnis von Raucher- zu Nichtraucherbeitrag.

 

 Nichtrauchender

 

 

 

 

Ein Beispiel:
Versicherte Person Eintrittsalter: 40 Jahre
Versicherungssumme:                   250.000,00€
Versicherungsdauer                       20 Jahre
Tarifbeitrag Raucher                      115,37/€ Monat
Tarifbeitrag Nichtraucher             45,98/€ Monat
Kürzung der Versicherungsleistung
€ 250.000,00 x (45,98 : 115,37) = € 99.635,95

Sofern die ärztlich dokumentierte Todesursache oder ein vom Versicherer angeforderter ärztlicher Bericht Indizien für einen regelmäßigen Tabakkonsum liefern, kann der Versicherer auch nach dem Tod der versicherten Person noch einen Nikotintest durchführen lassen. In diesen Fällen ist eine Haarprobe des verstorbenen Versicherten ausreichend. Mit modernen forensischen Methoden wie der Gaschromatografie und der Massenspektrometrie konnten Wissenschaftler Nikotin und andere Suchtmittel selbst in Mumien nachweisen.

Für den Fall, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Todesursache und einem dem Versicherer nicht angezeigten Tabakkonsum der versicherten Person aufgrund von Indizien wahrscheinlich ist, wird das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men regelmäßig eine Arztanfrage stellen.
Auch hier kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, sofern die versicherte Person für die Erhebung personenbezogener Daten im Versicherungsfall nicht eine generelle Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklärt hat.Sofern sich die versicherte Person bei oder auch nach Antragstellung für eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Einzelfall (i.S.von § 213 Abs. 3 VVG) entschieden hatte, kann eine für die Leistungsfallprüfung erforderliche Erhebung von Diagnose- und Behandlungsdaten unter Umständen in Frage stehen.

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630g Abs. 3 Satz 1) das Recht der Erben auf eine Einsichtnahme in die Patientenakte zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen vereinheitlicht. Dieses Recht ist allerdings ausgeschlossen, wenn die versicherte Person eine Einsichtnahme ihrer Patientenakte durch Dritte ausdrücklich oder mutmaßlich untersagt hat.
(§ 630g Abs. 3 Satz 3 BGB)

Die Ärztekammer Bremen hat hierzu erklärt, dass die letzte Entscheidung über eine Einsichtnahme der Erben in die Patientenakte bei dem behandelnden Arzt liegt. Sofern der Arzt konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Einsichtnahme nicht dem Willen seines Patienten entsprochen hätte, kann er eine Offenlegung der Patientenakte verweigern. In diesem Fall könnte der anhängige
Versicherungsfall nicht abschließend bearbeitet und reguliert werden!!!

(Artikel von Alexander Schrehardt consilium GmbH)


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