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News-Archiv | Artikel vom 25.03.2020

Corona und Ihr privater Versicherungsschutz

Die Corona-Pandemie betrifft aktuell und in naher Zukunft jeden von uns. Es gibt viele Unsicherheiten und daraus resultierende (Versicherungs)fragen. Wie verhält es sich mit dem Anspruch bei Urlaubsstornierungen, dem Krankenschutz im Ausland und der Absicherung bei Betriebsunterbrechung sind nur einige der Fragen.
Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen sind hier für Sie zusammengefasst.

Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.

 

Reiserücktrittsversicherung

Sollten Sie keinen Anspruch durch Ihre Versicherung haben, empfiehlt sich der Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Sie zeigen sich, aufgrund der Sondersituation durch Corona, kulanter als sonst.

Ich bin an Corona erkrankt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ein wichtiges Datum hierbei ist der 11.3.2020. An diesem Tag hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als „Pandemie“ klassifiziert. Wurde ihre Erkrankung nach dem 11.3. festgestellt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da viele Bedingungen „Pandemien“ als Grund ausschließen. Wurde Sie vor dem 11.3. festgestellt, greift Ihr Versicherungsschutz. 

Ich habe Angst mich im Urlaub anzustecken und möchte daher meine Reise stornieren. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Allein die Angst vor einer Krankheit oder ein theoretisches Infektionsrisiko stellen kein Grund für eine Versicherungsleistung dar.

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt – kann ich meine Reise stornieren?
Ja. Gebuchte Pauschalreisen können bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt in der Regel kostenlos storniert werden. Kontaktierten Sie direkt Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie Hotel, Flug etc. selbst gebucht haben (Individualreise), so sind Stornogebühren wahrscheinlicher und sie müssen mit allen Beteiligten (Hotel, Flug- und Mietwagengesellschaft) separat Kontakt aufnehmen.

Ich bin in Quarantäne und kann meine Reise nicht antreten. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel ja. Bei einer Quarantäne (durch Corona) handelt es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund, aus dem die Reise nicht angetreten werden kann.

Kurzarbeit durch mein Unternehmen angeordnet – Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.

  

Krankenschutz

Ich bin im Auslandsurlaub an Corona erkrankt. Zahlt meine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung?
Ja. Die medizinisch notwendigen Behandlungen sind durch die Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung abgedeckt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen, ob der Versicherer Pandemien ein- oder ausschließt.

Ich habe Symptome. Zahlt meine (private) Kranken­ver­si­che­rung den Corona-Test?
Damit Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Kranken­ver­si­che­rung die Kosten für einen Corona-Test übernehmen, muss dieser von einem Arzt angeordnet worden sein. Dann gilt er als „medizinisch notwendig“. Wer sich nur auf eigenem Wunsch testen lassen will, trägt die Kosten selbst. Konsultieren Sie als in jedem Fall zunächst Ihren Hausarzt (am besten telefonisch), sollten Sie Symptome feststellen.

Krank durch Corona – habe ich Anspruch auf privates Krankentagegeld?
Viele Selbstständige schließen sinnvollerweise ein private Krankentagegeldversicherung ab. Sie gleicht Einkommensverluste im Krankheitsfall aus. Natürlich auch, wenn der Versicherte aufgrund von Corona krankgeschrieben ist. Wichtig ist, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird. Häufig ist in den Bedingungen eine Auszahlung erst ab dem 43. Krankheitstag (6 Wochen) vorgesehen.

Da das Krankheitsbild von Corona sehr mild verläuft, dürfte eine Genesung innerhalb dieser Zeit gelingen. Allerdings kann das private Krankentagegeld hinsichtlich der Höhe (meist 70 % des Einkommens) und des Auszahlungsbeginns (z.B. schon ab dem 4. Krankheitstag) individuell gestaltet werden.   

 

Arbeitskraft und Unfallschutz

Zahlt meine Berufs­unfähig­keitsversicherung, wenn ich aufgrund von Corona berufsunfähig werde?
Ja, denn der BU-Schutz gilt auch für bislang unbekannte Krank­hei­ten. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit durch Corona berufsunfähig zu werden, glücklicherweise sehr gering. Der Großteil der Betroffenen wird wieder vollständig gesund.

Mit Corona infiziert – Greift die Infektionsklausel der privaten Unfall­ver­si­che­rung?
Nein. Infektionsbedingte Erkrankungen innerhalb der privaten Unfall­ver­si­che­rung setzen zumeist die Beschädigung mindestens der äußeren Hautschicht voraus. Eine Infektion infolge einer Spritze oder eines Zeckenbisses kann so über eine private Unfall­ver­si­che­rung abgesichert werden. Die Infektion mit einem Virus jedoch nicht, da keine Verletzung der Hautschicht vorliegt.

 

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.

Seriöse Informationsquellen:




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