Konkrete - Abstrakte Verweisung

Stellt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die Berufs­unfähig­keit im zuletzt ausgeübten Beruf fest, besteht die Möglichkeit einer Verweisung. Das bedeutet, dass die Versicherung den Betroffenen auf eine andere Tätigkeit als die zuletzt ausgeübte oder erlernte verweisen kann, in der er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeitsfähig ist.

Bei jeder Verweisung gilt: Die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten beziehungsweise der Ausbildung und Erfahrung des Versicherten entsprechen. Zudem müssen das soziale Ansehen der Verweisungstätigkeit vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit sein und die Gehaltseinbußen sich in Grenzen halten.

Bei BU-Versicherungen werden zwei Arten der Verweisung unterschieden:

  • konkrete Verweisung
  • abstrakte Verweisung

Ist im Vertrag eine abstrakte Verweisung vereinbart, hat der Versicherer mehr Möglichkeiten, Sie im Falle einer Berufs­unfähig­keit auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Er darf Sie dann auf jeden anderen Job verweisen, den Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnten. Zudem muss er Ihrer Lebensstellung entsprechen und es darf keine Berufs­unfähig­keit in der Verweisungstätigkeit vorliegen. Es reicht aus, dass entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

Fazit: Achten Sie auf den "Verzicht der abstrakten Verweisung" in Ihrem Vertrag


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