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News-Archiv | Artikel vom 01.04.2020

Corona und der Versicherungsschutz für Gewerbetreibende

Die Bundesregierung hat aufgrund der Folgen durch COVID-19 ein umfangreiches Hilfepaket für Gewerbetreibende beschlossen. Auch Kleinstunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige sollen mit einem milliardenschweren Rettungspaket unterstützt werden. Steuerstundungen und zinslose Kredite wurden Unternehmen ebenfalls versprochen. Gerade im Gewerbebereich sind viele Versicherungen individuell auf die Risiken des Betriebes zugeschnitten. Ein eventueller Leistungsfalls durch Corona sollte daher immer in den Versicherungsbedingungen geprüft werden.

Ein paar allgemeine Antworten sind dennoch zulässig:

 

Ich bin selbstständig und fürchte an Corona zu erkranken – soll ich jetzt noch ein privates Krankentagegeld abschließen?

Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen. 

Quarantäne: Bekomme ich als Selbstständiger auch eine Entschädigung ohne privaten Versicherungsschutz?

Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung am Verdienstausfall, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70%). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate.

Betriebsunterbrechung durch Corona: Zahlt meine Versicherung?

In der Regel nicht. Eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert zumeist einen Sachschaden als leistungsauslösendes Ereignis. In vielen Bedingungen sind Seuchen explizit ausgeschlossen, daher fällt das Coronavirus auch nicht unter „unbenannte Gefahren“.

Corona: Was zahlt die Inventarversicherung?

Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden.

Ertragsausfallversicherung: Greift Sie bei Corona-bedingter Betriebsschließung?

Die Ertragsausfallversicherung ist eine Sachversicherung. Sie setzt daher einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz.

Warenausfallversicherung: Sind Lieferverzögerungen abgesichert?

In der Regel sind Schäden, durch Verzögerung der Beförderung, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Um mögliche Entschädigungen durch Lieferfristüberschreitungen oder Mehrkosten bei Transporten zu klären, müssen die Bedingungen der jeweiligen Police gesondert geprüft werden.

Kurzarbeitergeld: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Rückwirkend zum 1.März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet
  • Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet

 

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen. 

Seriöse Informationsquellen:




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