Des deutschen liebstes Kind....das Auto. Sehr oft ist das Auto auch deutlich besser und hochwertiger versichert als die Person die es fährt!
Das Thema KFZ-Versicherung wird jedes Jahr ab Anfang September bei allen Radio & TV-Sendern "hoch und runter" beworben. Kommen Sie zu uns, wir sind noch "blauer als blau" oder wir haben die allergünstigsten Prämien etc.
Wie heißt es doch so schön, wer billig kauft, kauft zweimal!
Ja, es ist wichtig, dass die Prämie zur Leistung passend ist. Aus diesem Grunde sind wir, in Kooperation mit der FinancePlan+ GmbH, einen neuen Weg im Bereich KFZ Versicherungen gegangen. Alle KFZ-Versicherungen, welche zum 31.12. bzw. zum 01.01. enden, können davon profitieren. Aktuell haben wir mit 3 leistungsstarken Partner Itzehoer, VHV und Adcuri/Barmenia einen KFZ-Rahmenvertrag vereinbart, welcher Ihnen folgende Leistungen bietet:
Somit sind Sie ideal abgesichert und dies sogar meistens zur gleichen Prämie wie in Ihrem aktuellen Vertrag.
In jeder Privathaftpflichtversicherung gibt es die sogenannte Benzinklausel. Sie kann beispielsweise wie folgt lauten: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrzeug zu einem Schadensfall, kann es passieren, dass sich die Versicherung auf die Klausel beruft und eine Schadensregulierung ablehnt. Doch was bedeutet die Benzinklausel und in welchen Fällen greift sie?
Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung soll eine Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und somit eine Doppelversicherung ausschließen. Dies hat folgenden Hintergrund:
Wer über ein Fahrzeug verfügt, muss in Deutschland eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt Schäden Dritter ab, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Solche Schäden könnten aber auch unter der Privathaftpflichtversicherung fallen und somit zu einer Überschneidung führen. Um dies zu verhindern, gibt es die Benzinklausel. Danach greift die Privathaftpflichtversicherung nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstand. Für solche Schäden soll eben die Kfz-Haftpflicht einstehen.
In der Praxis hat es sich aber als äußerst schwierig erwiesen, eine Abgrenzung zu beiden Versicherungen vorzunehmen. So ist nicht immer eindeutig festzustellen, ob ein Schaden nun durch den Fahrzeuggebrauch entstanden ist oder nicht.
In welchen Fällen die Benzinklausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen. Da die Beurteilung der Versicherung jedoch nicht selten anders ausfällt als die Wertung des Versicherungsnehmers, bleibt es den Gerichten überlassen eine Entscheidung zu fällen.
In folgenden Fällen haben die Gerichte die Anwendung der Benzinklausel bejaht:
Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzinklausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03).
Die Absicherung eines PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Daher stellt das Losrollen eine gebrauchsspezifische Gefahr dar. Die Haftpflichtversicherung war somit aufgrund der Benzinklausel von der Leistungspflicht befreit (Landgericht Bremen, Urteil vom 12.07.2012, Az. 6 S 324/11).
In folgenden Fällen wurde die Anwendung der Benzinklausel verneint:
www.refrago.de Versicherungsrecht | 09.07.2018