Vollmachten+Patientenverfügungen

 


Banken müssen privatschriftliche Vorsorgevollmachten beachten

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg- rechtskräftiger Beschluss vom 30.08.2017- 301 T 280/17 = FamRZ 2018, 773 f. – müssen Banken eine von ihren Bankkunden aufgesetzte privatschriftliche Vollmacht, in welcher der/die Bankkunde/in einen Dritten mit dem Führen von Bankangelegenheiten bevollmächtigt haben, grds. akzeptieren.

Hintergrund war ein Fall, in welchem die Sparkasse der Tochter einer 82-jährigen Kundin, die an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung litt und sich zum Sterben im Hospiz befand, den Zugriff auf das Konto trotz vorgelegter Vollmacht verweigerte. Stattdessen sollte die Tochter der Bankkundin ihre Mutter aus dem Hospiz in einem Rollstuhl in eine Filiale der Sparkasse bringen, um sie dort eine entsprechende von der Bank formulierte Vollmacht unterschreiben zu lassen. Die Tochter der Bankkundin war aufgrund der Verweigerungshaltung der Sparkasse daher gehalten, beim zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht – die Bestellung als Betreuerin ihrer Mutter gerichtlich zu beantragen. Mit Beschluss vom 03.05.2017 stellte das Amtsgericht das von der Tochter eingeleiteten Betreuungsverfahren ein, weil die vorgelegte erteilte Vollmacht einer Betreuung vorrangig sei. Gegen den Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts musste die Tochter der Bankkundin Beschwerde einlegen, weil sich die Sparkasse immer noch weigerte, die von ihr vorgelegte Vollmacht zu akzeptieren. Zur Begründung legte die Tochter ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass ihre Mutter aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung im Endstadium nicht mehr in der Lage ist, das Bett zu verlassen und sich persönlich um ihre Bankgeschäfte zu kümmern. Weiter führte sie aus, dass die Sparkasse sich trotz vorgelegter Vollmachtsurkunde und des ärztlichen Attests weiterhin weigern würde, die Vollmacht zu akzeptieren und ihr als Bevollmächtigter Zugriff auf das Konto ihrer Mutter zu gewähren. Nach persönlicher Anhörung durch das Betreuungsgericht ordnete das Gericht eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge an und setzte die Tochter der Bankkundin als Betreuerin ein. Die Kosten des Betreuungsverfahrens erlegte sie der Sparkasse auf.

Gegen die Kostenentscheidung legte die Sparkasse Beschwerde ein.

 

Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Das Landgericht geht davon aus, dass das Betreuungsgericht der kontoführenden Sparkasse zu Recht die Kosten des Verfahrens der Betreuungseinrichtung auferlegt hat. Nach § 81 Abs. 4 FamFG kann das Gericht auch einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Kosten auferlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn „veranlasst wurde“ und ihn ein „grobes Verschulden“ trifft. Diese Voraussetzungen sah das Landgericht hier als gegeben an. Das Gericht sah es weiter als erwiesen an, dass die gerichtliche Tätigkeit mit dem Ergebnis der Betreuungseinrichtung durch Beschluss durch die Verweigerungshaltung der Sparkasse veranlasst worden sei. Aufgrund der auch nach Vorlage der Vollmachtsurkunde weiterhin bestehenden Nichtakzeptanz der Vollmacht durch die Sparkasse, sei die Tochter der Bankkundin als Vollmachtnehmerin faktisch an der Ausübung ihrer Vermögenssorge gehindert gewesen. So bliebe ihr nichts anderes übrig, als den entsprechenden Antrag beim Gericht zu stellen. Ansonsten hätte sie kein Geld für die Betroffene abheben und ihr dies zukommen lassen können. Vor diesem Hintergrund hat die Sparkasse das Verfahren veranlasst mit der notwendigen Kostenfolge. Die Sparkasse trifft darüber hinaus im Hinblick auf die Veranlassung des Verfahrens ein grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG. Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Das Gericht stellte klar, dass wenn im Falle einer vorgelegten Vorsorgevollmacht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, etwa weil die Vollmacht nicht in dessen Interesse ausgeübt wird, eine Vorsorgevollmacht regelmäßig einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vorgeht. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, vgl. BGH, FamRZ 2017, 1777, m.w.N.

Für die Praxis ist diese Entscheidung von gravierender Bedeutung:

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen können Banken nicht einfach – wie das bislang bei nahezu allen Banken durchaus üblich ist – privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmachten ablehnen. Auch der Hinweis, dass sie nur notariell errichtete Vorsorgevollmachten anerkennen würden, ist ihnen nicht gestattet. Auch wenn die Bank behauptet, dass beim jeweiligen Kunden aufgrund einer schweren körperlichen Erkrankung auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegen könnte, die gegebenenfalls einer wirksamen Errichtung einer Vorsorgevollmacht entgegensteht, so sind dies oft nur Behauptungen „ins Blaue hinein“, die weder durch die ärztlichen Atteste noch durch persönliche Anhörung des Gericht gestützt werden können. 

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch das Interesse der Banken zu Vermeidung einer etwaigen Schadensersatzpflicht bei Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung berücksichtigt. Im o. g. Fall hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es der Bank freisteht, sich bei dem/der Bankkunden/in ggf. selbst nach der Richtigkeit der Vollmacht zu erkundigen. Sofern der Bank keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Auch ein Hinweis auf die Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die zu beachten wären, stellt einen solchen Verstoß dar. Auch kann die Bank keinen Verweis auf weitere, durch die Vollmachtnehmerin zu leistende Darlegungen und Bescheinigungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen verlangen. Sofern- wie im vorliegenden Fall- keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt. Soweit das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens daher der Sparkasse auferlegt hat, handelt es sich zwar grds. um eine Ermessensentscheidung, wobei Ermessensfehler aber nicht ersichtlich sind.

Für den Rechtsverkehr bedeutet dies, dass die Banken den Bevollmächtigten nicht mehr – wie dies bisher üblich ist – mit dem Hinweis, dass privatschriftlich errichtete Vollmachten bei ihnen nicht gelten, abweisen können. Es ist auch nicht richtig, dass nur bankeigene Vollmachten gelten würden. Die Bank muss grundsätzlich auch privatschriftlich erteilte Vorsorgevollmachten mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge beachten. Es steht ihr dabei frei zu überprüfen, ob der Bankkunde selbst die Bevollmächtigung wünscht. Dies ist ohne größere Kosten durch ein einfaches Telefonat leicht erledigt.


veröffentlicht unter www.anwalt.de Rechtstipp vom 05.06.2018


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